Monatsinformation November 2025
Einheitlicher Zahlungsempfänger in Thüringen ab Oktober 2025 verbindlich
Das Thüringer Finanzministerium hat eine wichtige Änderung im Zahlungsverkehr bekanntgegeben. Ab sofort ist bei allen Überweisungen an die Finanzämter in Thüringen ein einheitlicher Empfängername zu verwenden.
Für Zahlungen an Finanzämter in Thüringen lautet der Empfänger künftig „Freistaat Thüringen“.
Die bisherige Praxis, den Namen einzelner Behörden wie z.B. das Finanzamt oder Ministerien als Empfänger zu verwenden, entfällt vollständig.
Bitte prüfen Sie daher Ihre Überweisungs- oder Daueraufträge und passen Sie die Empfängerangaben entsprechend an, um Verzögerungen bei der Zahlungszuordnung zu vermeiden.
Außenprüfung: E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil (Az. XI R 15/23) entschieden, dass E-Mails mit steuerlichem Bezug als „Handels- und Geschäftsbriefe“ gelten und daher den Außenprüfern des Finanzamts vorzulegen sind.
Damit stellt der BFH klar, dass auch elektronische Korrespondenz unter die Aufbewahrungspflichten gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) fällt. Eine Verpflichtung zur Erstellung eines gesonderten Gesamtjournals über sämtliche E-Mail-Korrespondenz besteht allerdings nicht.
Darüber hinaus bestätigt der BFH, dass digitale Unterlagen über Konzernverrechnungspreise in den Anwendungsbereich des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO fallen.
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Wir beraten Sie gerne.
Stefan Wingert
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