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Monatsinformation Oktober 2025

Bundeskabinett beschließt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

Am 03.09.2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen. Ziel ist es, die betriebliche Altersversorgung (bAV) als feste und weit verbreitete Ergänzung zur gesetzlichen Rente weiter zu stärken.

Bereits im Jahr 2018 wurden durch das erste Betriebsrentenstärkungsgesetz neue steuerliche Anreize für Geringverdiener und neue tarifliche Form der Betriebsrente (Sozialpartnermodell) eingeführt.

Diese Maßnahmen sollen nun ausgeweitet und weiterentwickelt werden, um die betriebliche Altersvorsorge als selbstverständlichen Bestandteil der Altersabsicherung zu etablieren.

 
 

Bundesfinanzhof entschied zu Anforderungen an eine Rechnung

Der Bundesfinanzhof (Az. XI R 4/22) hat entschieden, dass bereits ein Dokument mit Angaben zu Aussteller, Empfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondertem Umsatzsteuer-Ausweis als „Rechnung“ gelten kann – auch wenn keine eigene Leistung abgerechnet wurde.

Im konkreten Fall enthielten sogenannte „Abforderungsschreiben“ zwar keine eigene Leistungsbeschreibung, verwiesen jedoch auf Angebote, Bestellungen oder Produktbezeichnungen und Lieferdaten. Da sie trotzdem Umsatzsteuer auswiesen, erweckten sie den Anschein einer Leistungsabrechnung. 

Der BFH stellte klar: Solche Schreiben können als Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG gelten. Das hat zur Folge, dass der Aussteller für die ausgewiesene Umsatzsteuer die Steuerschuld trägt – auch wenn keine Leistung erbracht wurde.

 

Neue Sicherheitsprüfung bei Überweisungen seit 9. Oktober 2025

Seit dem 9. Oktober 2025 ist ein EU-weit verpflichtendes Verfahren in Kraft getreten, das Überweisungen sicherer macht. Dabei wird vor jeder SEPA-Überweisung automatisch geprüft, ob der Empfängername zur IBAN passt. Dieses Verfahren nennt sich „Verification of Payee“ (VoP) und betrifft Überweisungen per Online-Banking, in der Filiale, per Echtzeit sowie neue Daueraufträge und Terminüberweisungen. 

Die Prüfung erfolgt im Hintergrund, noch vor der Freigabe der Zahlung. Stimmen Name und IBAN überein, wird die Überweisung wie gewohnt ausgeführt. Bei Abweichungen erscheint ein Warnhinweis. Umlaute, Groß- und Kleinschreibung, Sonderzeichen oder doppelte Leerzeichen führen nicht zu Problemen – echte Tippfehler jedoch schon. Daher sollte der Empfängername, besonders bei Firmen, exakt aus der Rechnung übernommen werden.

Gleichzeitig sind ab Oktober alle Banken verpflichtet, Echtzeitüberweisungen anzubieten.

Wer trotz Warnung überweist, trägt künftig das Risiko selbst. Ab Oktober haftet die Bank nur, wenn zuvor ausdrücklich bestätigt wurde, dass Name und IBAN übereinstimmen. Das neue Verfahren schützt besonders vor Rechnungsbetrug und betrügerische Geldanlagen, da manipulierte IBANs meist nicht zum angegebenen Namen passen. 

 

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Wir beraten Sie gerne.

Stefan Wingert

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