Monatsinformation März 2025
Wichtige umsatzsteuerliche Änderungen durch das Wachstumschancengesetz
Ab dem 01.01.2025 steigt der Schwellenwert für die Befreiung von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 auf 2.000 Euro. Unternehmer, deren Umsatzsteuerzahllast nicht mehr als 2.000 Euro im Jahr 2024 betrug, können ab 01.01.2025 von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden und brauchen dann nur noch eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben.
Haushaltsnahe Dienstleistung: Steuerermäßigung auch für Pflege- und Betreuungsleistungen nur mit Rechnung und Überweisung
Ab 2025 gibt es die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen nur noch mit Rechnung und Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers. Bisher war dies nicht eindeutig geregelt, doch mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde § 35a EStG geändert. Damit gilt diese Voraussetzung nun einheitlich für alle haushaltsnahen Dienstleistungen, Handwerker-, Pflege- und Betreuungsleistungen.
Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Der Bundesfinanzhof entschied, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio keine außergewöhnlichen Belastungen sind. Eine Klägerin musste für ihr ärztlich verordnetes Funktionstraining im Wasser neben dem Reha-Verein auch dem Fitnessstudio beitreten. Die Krankenkasse erstattete jedoch nur die Kursgebühren und das Finanzamt erkannte nur den Reha-Vereinsbeitrag als Krankheitskosten an.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Fitnessstudio-Mitgliedschaft nicht zwangsläufig war, sondern aus freier Wahl resultierte. Zudem ermöglichte sie der Klägerin weitere Leistungen wie Schwimmbad- und Saunanutzung, unabhängig davon, ob sie diese nutzte.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.
Dietrich Wingert und Stefan Wingert
Weitere News
Monatsinformation Oktober 2025
Monatsinformation September 2025