Aktuelles

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Monatsinformation Februar 2026

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht eine jährliche Anpassung der Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende vor. Die gesetzliche Mindestvergütung gilt für das erste Ausbildungsjahr. Für die weiteren Ausbildungsjahre sind feste prozentuale Aufschläge vorgesehen.
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Monatsinformation Februar 2026

Ab dem 1. Januar 2026 sollen die Energiepreise für Verbraucherinnen und Verbraucher spürbar sinken. Hierzu plant die Bundesregierung, die Strom-Netzentgelte zu bezuschussen und die Gasspeicherumlage vollständig abzuschaffen. Zudem soll die Stromsteuer für produzierende Unternehmen sowie für land- und forstwirtschaftliche Betriebe dauerhaft auf einen niedrigen Niveau gehalten werden.
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Monatsinformation Januar 2026

Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) wurden unter anderem der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld sowie die Tarifeckwerte der Einkommensteuer für die Jahre 2025 und 2026 angepasst. Durch die Rechtsverschiebung der Tarifeckwerte ergeben sich ab dem 1. Januar 2026 zahlreiche Änderungen.
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Monatsinformation Januar 2026

Zum 1. Januar 2026 ändern sich die monatlichen und kalendertäglichen Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Unterkunft und Verpflegung. Die neuen Werte wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der "Sechzehnten Verordnung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)" festgelegt. Der Bundesrat hat der Verordnung am 19. Dezember 2025 zugestimmt. Die Sachbezugswerte gelten bundesweit und sind ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2026 anzuwenden.
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Monatsinformation Dezember 2025

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG nicht gewährt werden kann, wenn ein bestehendes Einfamilienhaus abgerissen und anschließend durch ein neues Einfamilienhaus ersetzt wird. Die steuerliche Förderung setzt voraus, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen entstehen und somit eine echte Erweiterung des Wohnungsbestands erfolgt.
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Monatsinformation Dezember 2025

Ab dem Jahr 2026 ändern sich die Regeln für die steuerfreie Erstattung von Ladekosten deutlich. Für private Elektro- oder Hybridfahrzeuge der Arbeitnehmer ist weiterhin keine steuerfreie Erstattung möglich; ersetzte Stromkosten gelten hier als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen, die als Dienstwagen auch privat genutzt werden dürfen, kann der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten jedoch steuerfrei als Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG. erstatten.