Monatsinformation Dezember 2025
Keine Sonderabschreibung für Mietwohnungsbau, wenn Einfamilienhaus abgerissen und durch Neubau ersetzt wird
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG nicht gewährt werden kann, wenn ein bestehendes Einfamilienhaus abgerissen und anschließend durch ein neues Einfamilienhaus ersetzt wird.
Die steuerliche Förderung setzt voraus, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen entstehen und somit eine echte Erweiterung des Wohnungsbestands erfolgt.
Im entschiedenen Fall wurde ein vermietetes, sanierungsbedürftiges, aber weiterhin funktionsfähiges Einfamilienhaus im Jahr 2020 abgerissen und anschließend ein Neubau errichtet, der ebenfalls vermietet wurde. Das Finanzamt berücksichtigte zwar die reguläre Abschreibung, lehnte jedoch die Sonderabschreibung nach § 7b EStG ab.
Der BFH bestätigte diese Entscheidung, da durch den Ersatzneubau kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen wurde und damit die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nicht erfüllt sind.
Steuerbonus durch Aktivrente
Die Aktivrente soll nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens voraussichtlich zum 01.01.2026 eingeführt werden.
Sie ermöglicht es Rentnern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, monatlich bis zu 2.000 € steuerfrei hinzuzuverdienen. Damit soll die Erwerbstätigkeit im Alter weiter gefördert werden.
Die Regelung gilt sowohl für Personen, die bereits eine reguläre Rente beziehen, als auch für diejenigen, die ihren Rentenbezug aufschieben.
Nicht eingeschlossen sind jedoch Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte sowie Beamte. Nach zwei Jahren ist eine Evaluation geplant, um die Wirkung der Aktivrente zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.
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Stefan Wingert
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