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Monatsinformation Dezember 2025

Keine Sonderabschreibung für Mietwohnungsbau, wenn Einfamilienhaus abgerissen und durch Neubau ersetzt wird

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG nicht gewährt werden kann, wenn ein bestehendes Einfamilienhaus abgerissen und anschließend durch ein neues Einfamilienhaus ersetzt wird.

Die steuerliche Förderung setzt voraus, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen entstehen und somit eine echte Erweiterung des Wohnungsbestands erfolgt. 

Im entschiedenen Fall wurde ein vermietetes, sanierungsbedürftiges, aber weiterhin funktionsfähiges Einfamilienhaus im Jahr 2020 abgerissen und anschließend ein Neubau errichtet, der ebenfalls vermietet wurde. Das Finanzamt berücksichtigte zwar die reguläre Abschreibung, lehnte jedoch die Sonderabschreibung nach § 7b EStG ab. 

Der BFH bestätigte diese Entscheidung, da durch den Ersatzneubau kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen wurde und damit die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nicht erfüllt sind.

 
 

Steuerbonus durch Aktivrente

Die Aktivrente soll nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens voraussichtlich zum 01.01.2026 eingeführt werden.

Sie ermöglicht es Rentnern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, monatlich bis zu 2.000 € steuerfrei hinzuzuverdienen. Damit soll die Erwerbstätigkeit im Alter weiter gefördert werden.

Die Regelung gilt sowohl für Personen, die bereits eine reguläre Rente beziehen, als auch für diejenigen, die ihren Rentenbezug aufschieben.

Nicht eingeschlossen sind jedoch Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte sowie Beamte. Nach zwei Jahren ist eine Evaluation geplant, um die Wirkung der Aktivrente zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen. 

 

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.

Wir beraten Sie gerne.

Stefan Wingert

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Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht eine jährliche Anpassung der Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende vor. Die gesetzliche Mindestvergütung gilt für das erste Ausbildungsjahr. Für die weiteren Ausbildungsjahre sind feste prozentuale Aufschläge vorgesehen.
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Ab dem 1. Januar 2026 sollen die Energiepreise für Verbraucherinnen und Verbraucher spürbar sinken. Hierzu plant die Bundesregierung, die Strom-Netzentgelte zu bezuschussen und die Gasspeicherumlage vollständig abzuschaffen. Zudem soll die Stromsteuer für produzierende Unternehmen sowie für land- und forstwirtschaftliche Betriebe dauerhaft auf einen niedrigen Niveau gehalten werden.
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Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) wurden unter anderem der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld sowie die Tarifeckwerte der Einkommensteuer für die Jahre 2025 und 2026 angepasst. Durch die Rechtsverschiebung der Tarifeckwerte ergeben sich ab dem 1. Januar 2026 zahlreiche Änderungen.