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Monatsinformation Januar 2026

Sachbezugswerte ab 01.01.2026

Zum 1. Januar 2026 ändern sich die monatlichen und kalendertäglichen Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Unterkunft und Verpflegung. Die neuen Werte wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der „Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)“ festgelegt. Der Bundesrat hat der Verordnung am 19. Dezember 2025 zugestimmt. Die Sachbezugswerte gelten bundesweit und sind ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2026 anzuwenden.

Die Sachbezugswerte für Verpflegung sind im Jahr 2026 auch bei der Abrechnung von Reisekosten maßgeblich. Der monatliche Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Verpflegung steigt bundeseinheitlich von 333 € auf 345 €. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: 

  • Frühstück: 2,37 € kalendertäglich bzw. 71 € monatlich
  • Mittagessen: 4,57 € kalendertäglich bzw. 137 € monatlich
  • Abendessen: 4,57 € kalendertäglich bzw. 137 € monatlich

Der Sachbezugswert für Unterkunft oder Miete erhöht sich ab dem 1. Januar 2026 von 282 € auf 285 € monatlich. Der kalendertägliche Wert beträgt 9,50 €. Der Sachbezugswert für die Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer kann mit dem ortüblichen Mietpreis bewertet werden, sofern der Tabellenwert im Einzelfall unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 SvEV).

Für die gemeinsame Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Beschäftigte sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende gelten abweichende Werte gemäß § 2 Abs. 3 SvEV.

Die Sachbezugswerte 2026 unterliegen sowohl der Steuerpflicht als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

 
 

 

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Stefan Wingert

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