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Monatsinformation Juni 2025

Steuerliche Behandlung von Bewirtungskosten beim Geschäftsessen

Ein Geschäftsessen mit Kunden ist nicht nur gut, um die Geschäftsbeziehungen zu pflegen, sondern kann auch steuerlich geltend gemacht werden – allerdings unter bestimmten Voraussetzungen.

Die Bewirtungskosten umfassen Ausgaben für Speisen, Getränke und deren Darreichung. Diese können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, sofern ein betrieblicher oder geschäftlicher Anlass vorliegt.

Bei einer geschäftlichen Bewirtung z.B. mit Kunden oder Geschäftspartnern sind 70 % der angemessenen und nachgewiesenen Kosten steuerlich abziehbar.

Bei einer Bewirtung von Mitarbeitern z.B. Betriebsfeier können 100 % der Kosten als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Damit das Finanzamt die Bewirtungskoste anerkennt, muss der Beleg folgende Angaben enthalten:

  • Ort und Datum der Bewirtung
  • Betrag der Bewirtung
  • Anlass der Bewirtung
  • Namen und Firmen der bewirteten Personen

Sie können diese Informationen direkt auf dem Bewirtungsbeleg notieren.

 

Steuerabzug für Bauleistungen

Unternehmer, die Bauleistungen an andere Unternehmer erbringen, unterliegen der Bauabzugsteuer nach § 48 EStG. Wird keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, ist der Unternehmer verpflichtet, 15 % der vereinbarten Gegenleistung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Hat der Auftraggeber den Steuerabzug vorgenommen, kann der leistende Unternehmer die einbehaltene Bauabzugsteuer beim zuständigen Finanzamt zurückfordern. Damit man die Bauabzugsteuer zurückerhalten kann, muss ein Erstattungsantrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Wichtig ist, dass dieser Antrag ab dem 1. Januar 2026 verpflichtend elektronisch übermittelt werden muss. Eine Antragsstellung in Papierform ist dann nicht mehr zulässig. 

 

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.

Wir beraten Sie gerne.

Dietrich Wingert und Stefan Wingert

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