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Monatsinformation April 2025

E-Rezept: Nachweispflicht für das steuerliche Absetzen von Krankheitskosten

Krankheitskosten, die im Zusammenhang mit der Einlösung eines E-Rezepts für verschreibungspflichtige Medikamente entstehen, sind steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, sofern die Grenze für die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird.

Für den Nachweis bei eingelösten E-Rezepten genügt der Kassenbeleg der Apotheke oder die Rechnung einer Online-Apotheke. Bei privatversicherten Personen kann alternativ auch der Kostenbeleg der Apotheke als Nachweis dienen.

Wichtige Angaben auf dem Kassenbeleg oder der Online-Apothekenrechnung:

  • Name der steuerpflichtigen Person
  • Art der Leistung (z.B. Arzneimittelname)
  • Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
  • Art des Rezepts
 
Für den Veranlagungszeitraum 2024 gilt eine Nichtbeanstandungsregelung: Sollte der Name der steuerpflichtigen Person auf dem Kassenbeleg fehlen, wird dies von der Finanzverwaltung nicht beanstandet.
 
 

Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs für Erhaltungsrücklagen / Instandhaltungsrücklagen

Einzahlungen von Wohnungseigentümern in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft – z.B. im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen – sind steuerlich nicht sofort als Werbungskosten abziehbar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt.

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist der Abzug als Werbungskosten erst zulässig, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Mittel tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verwendet.

Die Kläger des entschiedenen Falls argumentieren, dass bereits die Einzahlung in die Rücklage steuerlich berücksichtigt werden müsse, insbesondere da die Wohnungseigentümergemeinschaft seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes 2020 rechtsfähig ist. Der BFH wies diese Argumentation zurück und stellte klar, dass die Einzahlungen nicht unmittelbar durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sind, sondern aus der Pflicht jedes Wohnungseigentümers resultieren, eine Rücklage für gemeinschaftliche Erhaltungsmaßnahmen zu bilden.

Erst bei der tatsächlicher Verwendung der Rücklagemittel für Erhaltungsaufwendungen entsteht der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang zur Vermietung, sodass erst dann ein steuerlicher Abzug möglich ist.

 

 

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Wir beraten Sie gerne.

Dietrich Wingert und Stefan Wingert

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