
Monatsinformation August 2025
Bundesrat stimmt dem Gesetz für ein steuerliches Sofortprogramm zu
Am 11. Juli 2025 hat der Bundesrat dem Gesetz für ein steuerliches Investitionsprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland einstimmig zugestimmt.
Unternehmen können Ausgaben für Maschinen und Geräte degressiv mit bis zu 30 % steuerlich abschreiben. Diese Regelung gilt für Anschaffungen, die in diesem und in den nächsten Jahren getätigt werden. Der Beginn der Anwendung ist rückwirkend zum 01.07.2025 vorgesehen.
Ab dem Jahr 2028 ist eine schrittweise Absenkung der Körperschaftssteuer geplant – von derzeit 15 % auf 10 % im Jahr 2032.
Im Vorfeld hatten sich Bund und Länder über die umstrittene Finanzierungsfrage geeinigt. Die Bundesregierung erklärte im Bundesrat, dass die Mindereinnahmen der Länder und Kommunen, die insbesondere aus dem steuerlichen Sofortprogramm resultieren, über das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ kompensiert werden sollen.
Das Gesetz muss noch vom Bundespräsidenten gegenzeichnet, ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Erst danach kann es offiziell in Kraft treten.
Privates Sachverständigengutachten zur Schätzung einer verkürzten Restnutzungsdauer von Gebäuden
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Hamburg bringt steuerliche Klarheit für Immobilieneigentümer: Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die bundesweit Immobilien hält und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, hatte für vier ihrer vermieteten Objekte eine höhere Abschreibung (AfA) begehrt. Grundlage war eine verkürzte tatsächliche Restnutzungsdauer, die durch private Sachverständigengutachten nachgewiesen werden sollte.
Die Gutachten wurden unter Verwendung der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) sowie der Sachwertrichtlinie erstellt. Das zuständige Finanzamt erkannte diese Gutachten jedoch nur teilweise an.
Das Finanzgericht Hamburg entschied nun zugunsten der GbR: Ein Steuerpflichtiger kann zur Nachweisführung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG jede sachverständige Methode verwenden, die im Einzelfall geeignet ist. Auch private Gutachten können als ausreichende Grundlage für die Schätzung der verkürzten Nutzungsdauer dienen.
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Dietrich Wingert und Stefan Wingert
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