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Monatsinformation Februar 2025

Keine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie mehr – Bruttolohnerhöhung aber unschädlich

Zu Beginn des Jahres finden in vielen Unternehmen Mitarbeiter- und Gehaltsgespräche statt. Obwohl die Inflationsausgleichsprämie (IAP) nicht mehr steuer- und sozialabgabenfrei gewährt werden kann, besteht weiterhin Spielraum für Lohnerhöungen. Das Bundesministerium der Finanzen bestätigt, dass der Bruttoarbeitslohn so angepasst werden kann, dass Beschäftigte nicht schelchter dastehen als in den letzten 24 Monaten. Lohnerhöhungen sind unbedenklich, wenn sie nach der Inflationsausgleichsprämie auf einer separaten Vereinbarung oder einer neuen Entscheidung des Arbeitsgebers beruhen. Es spielt keine Rolle, ob die Erhöhungen während oder unmittelbar nach der IAP erfolgen. Auch eine dauerhafte Lohnerhöhung in Kombination mit der Inflationsausgleichsprämie hat keine negativen Auswirkungen auf die Steuerfreiheit.

 

Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Fahrzeuggesamtkosten

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Leasingsonderzahlungen für beruflich genutzte Fahrzeuge nicht mehr im Jahr der Zahlung vollständig als Werbungskosten abgezogen werden können. Stattdessen müssen sie über die Laufzeit des Leasingsvertrags verteilt werden. Diese Entscheidung ändert die bisherige Praxis, bei der solche Zahlungen sofort im Zahlungsjahr abgezogen werden konnten.

                                                                 

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Wir beraten Sie gerne.

Dietrich Wingert und Stefan Wingert

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Das Bundeskabinett hat am 10.09.2025 den Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen. Am 12.09.2025 wurde er dem Bundesrat zugeleitet und veröffentlicht. Die geplanten Änderungen im Überblick:
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Monatsinformation September 2025

Wer sein selbst genutztes Wohngebäude energetisch saniert, kann von einer Steuerermäßigung profitieren: Bis zu 40.000 € können über drei Jahre hinweg direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgesetzt werden. Damit das Finanzamt die Steuerermäßigung anerkennt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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Monatsinformation September 2025

Aktuell unterliegen sowohl die Grundvergütung für Überstunden als auch die darauf gewährten Zuschläge den üblichen Steuern und den Sozialversicherungsbeiträgen. Nach dem aktuellen Koalitionsvertrag plant die Bundesregierung jedoch eine steuerliche Entlastung. Künftig sollen Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte oder an Tarifverträgen orientierte Vollarbeitszeit hinausgehen, steuerfrei gestellt werden.