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Monatsinformation Februar 2025

Achtung bei antragsgebundenem Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG)

Ein Urteil des Finanzgerichts Köln weist auf eine Steuerfalle beim antragsgebundenen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG hin.  Dieser Freibetrag kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden und ist auch dann verbraucht, wenn er ohne Antrag gewährt wird und der Steuerpflichtige keinen Einspruch einlegt. Wenn der Steuerpflichtige jedoch nicht erkennt, dass der Freibetrag berücksichtigt wurde, tritt keine Verbrauchswirkung ein. Im Streitfall hatte das Finanzamt den Freibetrag bei niedrigen Veräußerungsgewinnen gewährt, ohne den Steuerpflichtigen darüber zu informieren. Jahre später wollte dieser den Freibetrag bei der Veräußerung seiner Praxis erneut beantragen, was das Finanzamt ablehnte. Das Finanzgericht Köln entschied zugunsten des Steuerpflichtigen, da der Freibetrag nicht erkennbar berücksichtigt worden war.

 

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen ab 01.01.2025

Ab dem Jahr 2025 gilt eine einheitliche Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen mit einer maximalen Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, unabhängig von der Art des Gebäudes. Es handelt sich dabei um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Wird diese Grenze überschritten, ist der gesamte Ertrag steuerpflichtig.

                                                                 

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Wir beraten Sie gerne.

Dietrich Wingert und Stefan Wingert

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Monatsinformation Oktober 2025

Das Bundeskabinett hat am 10.09.2025 den Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen. Am 12.09.2025 wurde er dem Bundesrat zugeleitet und veröffentlicht. Die geplanten Änderungen im Überblick:
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Monatsinformation September 2025

Wer sein selbst genutztes Wohngebäude energetisch saniert, kann von einer Steuerermäßigung profitieren: Bis zu 40.000 € können über drei Jahre hinweg direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgesetzt werden. Damit das Finanzamt die Steuerermäßigung anerkennt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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Monatsinformation September 2025

Aktuell unterliegen sowohl die Grundvergütung für Überstunden als auch die darauf gewährten Zuschläge den üblichen Steuern und den Sozialversicherungsbeiträgen. Nach dem aktuellen Koalitionsvertrag plant die Bundesregierung jedoch eine steuerliche Entlastung. Künftig sollen Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte oder an Tarifverträgen orientierte Vollarbeitszeit hinausgehen, steuerfrei gestellt werden.