Monatsinformation Februar 2025
Achtung bei antragsgebundenem Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG)
Ein Urteil des Finanzgerichts Köln weist auf eine Steuerfalle beim antragsgebundenen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG hin. Dieser Freibetrag kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden und ist auch dann verbraucht, wenn er ohne Antrag gewährt wird und der Steuerpflichtige keinen Einspruch einlegt. Wenn der Steuerpflichtige jedoch nicht erkennt, dass der Freibetrag berücksichtigt wurde, tritt keine Verbrauchswirkung ein. Im Streitfall hatte das Finanzamt den Freibetrag bei niedrigen Veräußerungsgewinnen gewährt, ohne den Steuerpflichtigen darüber zu informieren. Jahre später wollte dieser den Freibetrag bei der Veräußerung seiner Praxis erneut beantragen, was das Finanzamt ablehnte. Das Finanzgericht Köln entschied zugunsten des Steuerpflichtigen, da der Freibetrag nicht erkennbar berücksichtigt worden war.
Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen ab 01.01.2025
Ab dem Jahr 2025 gilt eine einheitliche Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen mit einer maximalen Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, unabhängig von der Art des Gebäudes. Es handelt sich dabei um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Wird diese Grenze überschritten, ist der gesamte Ertrag steuerpflichtig.
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Dietrich Wingert und Stefan Wingert
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