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Monatsinformation Juli 2025

Betrugsmasche: Bescheide vom Finanzamt

Mehrere Bundesländer warnen vor einer Betrugsmasche mit gefälschten Steuerbescheiden, die per Post verschickt werden. Kriminelle fordern darin unter dem Vorwand angeblicher Steuernachzahlungen zur Überweisung hoher Geldbeträge auf.

Die gefälschten Bescheide sehen auf den ersten Blick offiziellen Steuerbescheiden ähnlich. In ihnen werden Empfänger angefordert, kurzfristig Einkommensteuer nachzuzahlen – per Überweisung auf ein betrügerisches Konto.

Die gefälschten Bescheide weisen mehrere Auffälligkeiten auf:

  • Adresse des Absenders stimmt nicht mit der tatsächlichen Anschrift des Finanzamts überein
  • Begriff „Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland“ gebe es gar nicht
  • Telefon- und Faxnummern passen nicht zum angeblichen Ort des Absenders
  • Angegebene Internetadresse ist falsch
  • In vielen Fällen fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, die in echten Steuerbescheiden vorgeschrieben ist
  • Zahlungskontoverbindung gehört nicht zur Steuerverwaltung

 

 

Freiwillige Beiträge zählen nicht zur Grundrente

Ein Rentner hatte gegen die Deutsche Rentenversicherung geklagt, weil sein Antrag auf den Grundrentenzuschlag abgelehnt wurde. Sie war der Ansicht, statt der erforderlichen 396 Monate lägen nur 230 Monate mit Pflichtbeiträgen vor. Die zusätzlich vom Kläger während seiner selbstständigen Tätigkeit gezahlten freiwilligen Beiträge über 312 Monate wurden dabei nicht berücksichtigt.

Der Kläger argumentierte, er habe mit seinen freiwilligen Beiträgen ebenfalls zur Finanzierung der Rentenversicherung beigetragen und müsse daher gleichbehandelt werden. Doch sowohl das Sozialgericht Mannheim als auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg wiesen die Klage ab – ebenso wie das Bundessozialgericht.

Die Richter betonten, dass Pflichtversicherte im Gegensatz zu freiwillig Versicherten nicht frei über ihre Beitragszahlung entscheiden könnten und meist über viele Jahre höhere Beiträge leisten. Die Ungleichbehandlung sei daher sachlich gerechtfertigt und verstoße weder gegen das Grundgesetz noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Ziel des Gesetzgebers sei es, insbesondere Versicherte mit langjähriger Pflichtversicherung und unterdurchschnittlichem Einkommen zu unterstützen. 

 

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Wir beraten Sie gerne.

Dietrich Wingert und Stefan Wingert

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