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Monatsinformation März 2025

Wichtige umsatzsteuerliche Änderungen durch das Wachstumschancengesetz

Ab dem 01.01.2025 steigt der Schwellenwert für die Befreiung von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 auf 2.000 Euro. Unternehmer, deren Umsatzsteuerzahllast nicht mehr als 2.000 Euro im Jahr 2024 betrug, können ab 01.01.2025 von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden und brauchen dann nur noch eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben. 

 

Haushaltsnahe Dienstleistung: Steuerermäßigung auch für Pflege- und Betreuungsleistungen nur mit Rechnung und Überweisung

Ab 2025 gibt es die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen nur noch mit Rechnung und Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers. Bisher war dies nicht eindeutig geregelt, doch mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde § 35a EStG geändert. Damit gilt diese Voraussetzung nun einheitlich für alle haushaltsnahen Dienstleistungen, Handwerker-, Pflege- und Betreuungsleistungen.

 

 

Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio keine außergewöhnlichen Belastungen sind. Eine Klägerin musste für ihr ärztlich verordnetes Funktionstraining im Wasser neben dem Reha-Verein auch dem Fitnessstudio beitreten. Die Krankenkasse erstattete jedoch nur die Kursgebühren und das Finanzamt erkannte nur den Reha-Vereinsbeitrag als Krankheitskosten an.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Fitnessstudio-Mitgliedschaft nicht zwangsläufig war, sondern aus freier Wahl resultierte. Zudem ermöglichte sie der Klägerin weitere Leistungen wie Schwimmbad- und Saunanutzung, unabhängig davon, ob sie diese nutzte.

 

 

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Wir beraten Sie gerne.

Dietrich Wingert und Stefan Wingert

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Monatsinformation Oktober 2025

Das Bundeskabinett hat am 10.09.2025 den Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen. Am 12.09.2025 wurde er dem Bundesrat zugeleitet und veröffentlicht. Die geplanten Änderungen im Überblick:
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Wer sein selbst genutztes Wohngebäude energetisch saniert, kann von einer Steuerermäßigung profitieren: Bis zu 40.000 € können über drei Jahre hinweg direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgesetzt werden. Damit das Finanzamt die Steuerermäßigung anerkennt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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Monatsinformation September 2025

Aktuell unterliegen sowohl die Grundvergütung für Überstunden als auch die darauf gewährten Zuschläge den üblichen Steuern und den Sozialversicherungsbeiträgen. Nach dem aktuellen Koalitionsvertrag plant die Bundesregierung jedoch eine steuerliche Entlastung. Künftig sollen Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte oder an Tarifverträgen orientierte Vollarbeitszeit hinausgehen, steuerfrei gestellt werden.