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Monatsinformation November 2024

Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zur E-Rechnung veröffentlicht

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 15.10.2024 das Schreiben „Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG – Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025“ veröffentlicht. Das endgültige BMF-Schreiben entspricht im Grunde dem Entwurf, der im Juni 2024 veröffentlicht wurde. Es wurden lediglich konkretisierende Erläuterungen hinzugefügt. Das Wachstumschancengesetz führt eine umfassende Neuformulierung und inhaltliche Anpassung der gesetzlichen Verpflichtungen zur Ausstellung von Rechnungen vor.

Ab dem 01.01.2025 müssen alle Unternehmensgrößen sicherstellen, dass sie eine elektronische Rechnung als strukturierter Datensatz für inländische B2B-Leistungen erhalten können. Die Ausgabe einer elektronischen Rechnung als strukturierter Datensatz für inländische B2B-Leistungen ist ab dem 01.01.2028 für alle Unternehmen verpflichtend. Es ist notwendig, dass die elektronische Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format erstellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Für Leistungen eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer im Inland (B2B) ist eine elektronische Rechnungsausstellung erforderlich.

Im Falle der Abrechnung durch eine Gutschrift, wenn die Rechnung vom Leistungsempfänger ausgestellt wird, ist die elektronische Rechnungsausstellung ebenfalls erforderlich. Gemäß der Richtlinie 2014/55/EU definiert der EU-Standard für elektronische Rechnungsausstellung die inhaltlichen Voraussetzungen für das strukturierte Format einer elektronischen Rechnung. Die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungsausstellung hat zum Ziel, Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen und die Unternehmenseffizienz zu erhöhen. Die Einführung der E-Rechnung B2B ist erforderlich, damit Unternehmer verpflichtet sind, Umsätze im B2B-Bereich an ein bundeseinheitliches IT-System der Verwaltung transaktionsbezogen zu melden.

 

Bei Lieferung von Mieterstrom zum Vorsteuerabzug berechtigt

Bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, handelt es sich laut Bundesfinanzhof um eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung, die nicht als unselbständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum angesehen werden kann. Da der Mieter gesetzlich in der Lage ist, den Stromanbieter frei zu wählen und die Stromlieferung getrennt und nach individuellem Verbrauch abgerechnet wird, berechtigt sie zum Vorsteuerabzug von den Eingangsleistungen.

                                                                 

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Wir beraten Sie gerne.

Dietrich Wingert und Stefan Wingert

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