
Monatsinformation September 2025
Geplante Steuerfreiheit für Zuschläge bei Überstunden
Aktuell unterliegen sowohl die Grundvergütung für Überstunden als auch die darauf gewährten Zuschläge den üblichen Steuern und den Sozialversicherungsbeiträgen.
Nach dem aktuellen Koalitionsvertrag plant die Bundesregierung jedoch eine steuerliche Entlastung: Künftig sollen Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte oder an Tarifverträgen orientierte Vollarbeitszeit hinausgehen, steuerfrei gestellt werden. Damit könnten Arbeitnehmer diese Zuschläge brutto wie netto erhalten – eine spürbare finanzielle Verbesserung für Beschäftigte mit regelmäßiger Mehrarbeit. Ein konkreter Gesetzesentwurf steht allerdings noch aus.
Unverändert steuerfrei bleiben- im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben- Zuschläge für:
- Sonntagsarbeit
- Feiertagsarbeit
- Nachtarbeit
Steuerfreie Lademöglichkeiten für E-Autos und E-Bikes
Die Elektromobilität gewinnt zunehmend an Bedeutung- auch im Berufsalltag. Immer mehr Arbeitnehmer kommen mit dem E-Auto oder E-Bike zur Arbeit. Für Arbeitgeber bietet sich hier die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter nicht nur ökologisch, sondern auch steuerlich attraktiv zu unterstützen.
Stellen Arbeitgeber auf dem Betriebsgelände kostenlos Strom und Ladestationen zum Aufladen zur Verfügung, löst dies keinen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um private Fahrzeuge oder E-Bikes handelt.
Die Steuerfreiheit gilt nur, wenn der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Gehaltsumwandlung ist in diesem Zusammenhang nicht zulässig.
Darüber hinaus können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine betriebliche Ladesäule vorübergehend für die Nutzung zu Hause überlassen. Auch dieser sogenannte Leihvorteil bleibt steuerfrei. Allerdings dürfen die Stromkosten für das Aufladen privater Fahrzeuge zu Hause nicht lohnsteuerfrei erstattet werden.
Handelt es sich hingegen um ein E-Dienstwagen, dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die zu Hause angefallenen Stromkosten als steuerfreien Auslagenersatz erstatten.
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Wir beraten Sie gerne.
Dietrich Wingert und Stefan Wingert
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