
Monatsinformation September 2025
Energetische Sanierung: Steuerermäßigung bis zu 40.000 € möglich
Wer sein selbst genutztes Wohngebäude energetisch saniert, kann von einer Steuerermäßigung profitieren: Bis zu 40.000 € können über drei Jahre hinweg direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgesetzt werden.
Damit das Finanzamt die Steuerermäßigung anerkennt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Eigentum: Der Steuerpflichtige muss Eigentümer der Immobilie sein.
- Selbstnutzung: Die Immobilie muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
- Standort: Das Gebäude muss in Deutschland oder EU liegen.
- Alter: Bei Beginn der Maßnahme muss das Gebäude mindestens 10 Jahre alt sein.
- Nachweis: Die durchgeführten Maßnahmen müssen mit einer Bescheinigung nach amtlichem Muster nachgewiesen werden (z. B. vom ausgeführten Fachbetrieb).
- Zahlung: Die Rechnungen dürfen nicht bar beglichen werden
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
- Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Erneuerung oder Einbau von Lüftungsanlagen
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen (bei mindestens zwei Jahre alten Anlagen)
- Installation digitaler Systeme zur energetischen Verbrauchs- und Betriebsoptimierung
Die Steuerersparnis wird auf drei Jahre wie folgt verteilt:
- 1. Jahr (Abschlussjahr der Maßnahme): 7 % der Sanierungskosten (max. 14.000€)
- 2. Jahr: Weitere 7 % (max. 14.000 €)
- 3. Jahr: 6 % (max. 12.000 €)
Der Zeitraum ist gesetzlich festgelegt – ein Wahlrecht zur Verteilung besteht nicht.
Neben den Sanierungskosten können auch Aufwendungen für eine energetische Fachplanung oder Baubegleitung durch Energieberater geltend gemacht werden. Diese Ausgaben sind sofort abziehbar – zu 50 % der Kosten – und müssen nicht über drei Jahre verteilt werden.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.
Dietrich Wingert und Stefan Wingert
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