Erleichterungen bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro

  1. Grenze für Kleinbetragsrechnung liegt nun bei 250,00 €

Durch das am 12.05.2017 vom Bundesrat verabschiedete Bürokratieentlastungsgesetz II hebt der Gesetzgeber die Grenze für Kleinbetragsrechnungen gem. § 33 UStDV von 150,00 € auf 250,00 € an. Rückwirkend zum 01.01.2017 wurde die Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf 250,00 € brutto erhöht.

 

  1. Kleinbetragsregelung in § 33 UStDV

Die Kleinbetragsregelung in § 33 UStDV trägt im täglichen Geschäftsleben zu einer erheblichen Erleichterung beim Vorsteuerabzug bei. Der Vorsteuerabzug setzt gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
S. 2 UStG voraus, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzt, in der die in § 14 Abs. 4 UStG normierten Rechnungsangaben enthalten sind. Die Kleinbetragsregelung in § 33 UStDV bestimmt für den Vorsteuerabzug geringere Anforderungen an die Angaben in einer Rechnung. Gegenüber den Rechnungsangaben in § 14 Abs. 4 UStG sind insbesondere die Angabe des Leistungsempfängers sowie ein gesonderter Umsatzsteuerausweis entbehrlich.

 

  1. Wirkung ab 01.01.2017

Die Änderung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2017. Unternehmer, die seit dem 01.01.2017 Rechnungen zwischen 150,00 € und 250,00 € brutto empfangen haben, dürfen sich freuen.
Die Rechnungen berechtigen zum Vorsteuerabzug, auch wenn sie lediglich die Angaben nach
§ 33 UStDV enthalten.

 

  1. Praktische Anwendungsprobleme bleiben bestehen

Auch nach dem Bürokratieentlastungsgesetz II können nicht notwendige Angaben in Kleinbetrags-rechnungen weiterhin den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gefährden. Besonders praxis-relevant sind unvollständige oder unzutreffende Angaben zum Leistungsempfänger. In solchen Fällen versagt die Finanzverwaltung regelmäßig den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Kleinbetragsrechnung nicht den Bestimmungen des § 33 UStDV entspricht. Dies führt zu dem paradoxen Ergebnis, dass der Vorsteuerabzug bei einem leeren Adressfeld besteht, bei einem unvollständig und unzutreffend ausgefüllten Adressfeld jedoch nicht.

 

  1. Empfehlung

Kleinbetragrechnungen sollten lediglich die notwendigen Rechnungsangaben nach § 33 UStDV enthalten. Alle zusätzlichen Angaben bergen das Risiko, dass sie sich als unvollständig oder unzutreffend erweisen und so den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gefährden.

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