Monatsinformation Januar 2025
Im neuen Jahr gibt es einige steuerliche Neuerungen, die besonders für Familien, Alleinerziehende und Unternehmer relevant sind. Hier eine Übersicht der wichtigsten Änderungen:
Guten Tag,
Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterfallen nach einer Entscheidung des Bundes-finanzhofs der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft.
Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist nach einem weiteren Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, von dem Arbeitnehmer zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und er das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt.
Darüber hinaus entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Ehegatte, der wirtschaftlich unabhängig ist, aus der Anschaffung eines Pkw, den er an seinen freiberuflich tätigen Ehegatten vermietet, die Vorsteuer geltend machen kann.
Seit dem 01.01.2023 unterliegt die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen einem neuen Nullsteuersatz. Das Bundesfinanzministerium hat am 27.02.2023 das endgültige Schreiben zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmen Photovoltaikanlagen veröffentlicht.
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Wir beraten Sie gerne.
Dietrich Wingert und Stefan Wingert
Im neuen Jahr gibt es einige steuerliche Neuerungen, die besonders für Familien, Alleinerziehende und Unternehmer relevant sind. Hier eine Übersicht der wichtigsten Änderungen:
Die neuen Rechengrößen für die Sozialversicherung 2025 wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt. Außerdem wurde der Referentenentwurf veröffentlicht, der die Sozialversicherungsentgeltverordnung ändert und die neuen Sachbezugswerte 2025 bestimmt.
Die Kosten für die Kinderbetreuung können nur bei demjenigen steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt werden, der diese Ausgaben getragen hat. Im Falle des paritätischen Wechselmodells steht auch die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende zu einem Elternteil nicht im Widerspruch zu Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Steuerkanzlei
Wingert & Wingert
Karl-Marx-Str. 23/24
99974 Mühlhausen
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