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Monatsinformation August 2025

Kosten für die Fortbildung als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung absetzen

Berufliche Weiterbildungen lohnen sich nicht nur fachlich – sie können auch steuerlich geltend gemacht werden. Nach Abschluss einer Erstausbildung oder eines Erststudiums gelten alle weiteren Bildungsmaßnahmen als Fort- oder Weiterbildungen und sind unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig.

Absetzbar sind Fortbildungen, die im Zusammenhang mit dem aktuellen Beruf stehen oder auf eine künftige berufliche Tätigkeit vorbereiten. Dabei ist es unerheblich, ob der Unterricht online oder in Präsenz erfolgt.

Dazu zählen z. B. Seminare, Fachtagungen, Kongresse, Umschulungen, PC-Kurse, Meisterkurse, Masterstudiengänge und Führungstrainings.

Folgende Aufwendungen können in der Steuererklärung geltend gemacht werden:

  • Kurs- und Prüfungsgebühren
  • Kosten für Fachliteratur, Laptop, Software und Schreibmaterial
  • Aufwendungen für die Anfertigung einer Abschlussarbeit
  • Tagespauschale fürs Homeoffice (6€/Tag), z.B. zur Prüfungsvorbereitung
  • Reisekosten bei auswärtiger Fortbildung: Fahrtkosten (0,30 €/km für Pkw oder tatsächliche Kosten bei ÖPNV); Parkgebühren; Verpflegungsmehraufwand; Übernachtungskosten
Wichtig ist, wenn die Kosten vollständig vom Arbeitgeber oder der Agentur für Arbeit übernommen werden, dann kann es steuerlich nicht abgesetzt werden. Bei teilweiser Kostenübernahme dürfen nur die selbst getragenen Aufwendungen angesetzt werden.
 
Es sollten alle Belege, Rechnungen, Quittungen sowie Notizen zu Fahrten und Terminen sorgfältig gesammelt werden.
 
 

Gehaltsoptimierung: Mehr Netto für die Mitarbeiter

In Zeiten steigender Abgabenlast suchen viele Arbeitgeber nach Wegen, wie sie ihre Mitarbeiter effektiv unterstützen können – ohne dass Gehaltserhöhungen durch Steuern und Sozialabgaben verpuffen. Eine clevere Alternative bieten steuerfreie oder steuerbegünstigte Arbeitgeberleistungen. Diese kommen sowohl dem Unternehmen als auch den Mitarbeitern zugute. Nachfolgend ein Überblick über bewährte Benefits, die sich lohnen.

  • Sachbezüge & Gutscheine

Arbeitgeber können monatlich bis zu 50 € steuerfrei in Form von Gutscheinen oder Sachleistungen gewähren – z. B. für Tankstellen, Einzelhandel oder Online-Shops.

  • Steuerfreie Zusatzleistungen

Arbeitsmittel wie Smartphones, Tablets oder Laptops können auch zur privaten Nutzung steuerfrei überlassen werden. Gleiches gilt für E-Ladesäulen, die im Betrieb zur Verfügung gestellt werden.

  • Firmenwagen & Dienstrad

Ein Firmenwagen kann inklusive Übernahme von Tank- und Wartungskosten zur Verfügung gestellt werden (Beachten: Versteuerung des geldwerten Vorteils). Ein Dienstrad ist steuerlich attraktiv – besonders, wenn es zusätzlich zum Lohn gestellt wird.

  • Betriebliche Altersvorsorge

Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) sind bis 3.864 € pro Jahr sozialabgabenfrei. Steuerlich gilt ein Freibetrag von 7.728 € jährlich (Stand 2025). Bei Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber zu einem Zuschuss von bis zu 15 % verpflichtet.

  • Zuschüsse zur Kinderbetreuung

Für nicht schulpflichtige Kinder können steuerfeie Kinderbetreuungszuschüsse gezahlt werden.

  • Jobticket & Weiterbildung

Kosten für ein Jobticket, eine BahnCard oder steuerfreie Weiterbildungsmaßnahmen (z. B. Sprachkurse) können vom Arbeitgeber übernommen werden.

  • Gesundheitsförderung

Bis zu 600 € jährlich dürfen für zertifizierte Maßnahmen zur Gesundheitsförderung (z. B. Sportangebote) steuerfrei gezahlt werden.

 

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.

Wir beraten Sie gerne.

Dietrich Wingert und Stefan Wingert

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