Monatsinformation Dezember 2025
Ladekosten für Elektrofahrzeuge: Wichtige Änderungen ab 2026
Ab dem Jahr 2026 ändern sich die Regeln für die steuerfreie Erstattung von Ladekosten deutlich. Für private Elektro- oder Hybridfahrzeuge der Arbeitnehmer ist weiterhin keine steuerfreie Erstattung möglich; ersetzte Stromkosten gelten hier als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Bei betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen, die als Dienstwagen auch privat genutzt werden dürfen, kann der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten jedoch steuerfrei als Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG erstatten.
Die bisher geltenden monatlichen Pauschalen zwischen 15 € und 70 €, die spätestens bis Ende 2025 angewendet werden können, werden ab 2026 durch eine auf die geladene Strommenge anzuwendende Stromkostenpauschale ersetzt.
Ab 2026 ist für eine steuerfreie Erstattung zwingend ein Einzelnachweis der tatsächlich geladenen Strommenge erforderlich, der über einen separaten stationären oder mobilen Stromzähler – etwa an der Wallbox oder im Fahrzeug – erfolgen muss.
Die neuen Rechengrößen zur Sozialversicherung 2026
Für das Jahr 2026 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450 € monatlich bzw. 101.400 € jährlich. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 10.400 € monatlich bzw. 124.800 € jährlich.
Die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegt bei 5.812,50 € monatlich bzw. 69.750 € jährlich.
Bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze handelt es sich um die Entgeltgrenze, die es Arbeitnehmern ermöglicht, sich freiwillig oder privat krankenversichern zu lassen, wenn sie diese Grenze überschreiten.
Für das Jahr 2026 beträgt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 77.400 €.
Nachdem das Bundeskabinett am 08.10.2025 die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 beschlossen hat, hat inzwischen auch der Bundesrat zugestimmt.
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Stefan Wingert
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