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Monatsinformation August 2025

Bundesrat stimmt dem Gesetz für ein steuerliches Sofortprogramm zu

Am 11. Juli 2025 hat der Bundesrat dem Gesetz für ein steuerliches Investitionsprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland einstimmig zugestimmt.

Unternehmen können Ausgaben für Maschinen und Geräte degressiv mit bis zu 30 % steuerlich abschreiben. Diese Regelung gilt für Anschaffungen, die in diesem und in den nächsten Jahren getätigt werden. Der Beginn der Anwendung ist rückwirkend zum 01.07.2025 vorgesehen.

Ab dem Jahr 2028 ist eine schrittweise Absenkung der Körperschaftssteuer geplant – von derzeit 15 % auf 10 % im Jahr 2032.

Im Vorfeld hatten sich Bund und Länder über die umstrittene Finanzierungsfrage geeinigt. Die Bundesregierung erklärte im Bundesrat, dass die Mindereinnahmen der Länder und Kommunen, die insbesondere aus dem steuerlichen Sofortprogramm resultieren, über das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ kompensiert werden sollen.

Das Gesetz muss noch vom Bundespräsidenten gegenzeichnet, ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Erst danach kann es offiziell in Kraft treten. 

 

 

Privates Sachverständigengutachten zur Schätzung einer verkürzten Restnutzungsdauer von Gebäuden

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Hamburg bringt steuerliche Klarheit für Immobilieneigentümer: Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die bundesweit Immobilien hält und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, hatte für vier ihrer vermieteten Objekte eine höhere Abschreibung (AfA) begehrt. Grundlage war eine verkürzte tatsächliche Restnutzungsdauer, die durch private Sachverständigengutachten nachgewiesen werden sollte. 

Die Gutachten wurden unter Verwendung der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) sowie der Sachwertrichtlinie erstellt. Das zuständige Finanzamt erkannte diese Gutachten jedoch nur teilweise an.

Das Finanzgericht Hamburg entschied nun zugunsten der GbR: Ein Steuerpflichtiger kann zur Nachweisführung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG jede sachverständige Methode verwenden, die im Einzelfall geeignet ist. Auch private Gutachten können als ausreichende Grundlage für die Schätzung der verkürzten Nutzungsdauer dienen.

 

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Wir beraten Sie gerne.

Dietrich Wingert und Stefan Wingert

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Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) wurden unter anderem der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld sowie die Tarifeckwerte der Einkommensteuer für die Jahre 2025 und 2026 angepasst. Durch die Rechtsverschiebung der Tarifeckwerte ergeben sich ab dem 1. Januar 2026 zahlreiche Änderungen.
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Zum 1. Januar 2026 ändern sich die monatlichen und kalendertäglichen Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Unterkunft und Verpflegung. Die neuen Werte wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der "Sechzehnten Verordnung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)" festgelegt. Der Bundesrat hat der Verordnung am 19. Dezember 2025 zugestimmt. Die Sachbezugswerte gelten bundesweit und sind ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2026 anzuwenden.
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Monatsinformation Dezember 2025

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG nicht gewährt werden kann, wenn ein bestehendes Einfamilienhaus abgerissen und anschließend durch ein neues Einfamilienhaus ersetzt wird. Die steuerliche Förderung setzt voraus, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen entstehen und somit eine echte Erweiterung des Wohnungsbestands erfolgt.