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Monatsinformation Dezember 2024

Die neuen Rechengrößen zur Sozialversicherung 2025

Die neuen Rechengrößen für die Sozialversicherung 2025 wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt. Außerdem wurde der Referentenentwurf veröffentlicht, der die Sozialversicherungsentgeltverordnung ändert und die neuen Sachbezugswerte für 2025 bestimmt. Beide Verordnungen brauchen noch eine endgültige Annahme durch den Bundesrat in der Sitzung am 22.11.2024, aber es ist nicht zu erwarten, dass sie geändert werden.

Für das Jahr 2025 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nun bundesweit einheitlich 8.050 Euro monatlich bzw. 96.600 Euro jährlich. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich 9.900 Euro monatlich bzw. 118.800 Euro jährlich.

Die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung liegt bei 5.512,50 Euro monatlich bzw. 66.150 Euro jährlich.

Bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze handelt es sich um die Entgeltgrenze, die es Arbeitnehmern ermöglicht, sich freiwillig oder privat krankenversichern zu lassen, wenn sie diese Grenze überschreiten. Bereits seit dem Jahr 2003 gibt es eine allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze und eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für bestimmte privat krankenversicherte Arbeitnehmer. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 krankenversicherungsfrei waren und bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, da sie die Jahresarbeitsentgelt- grenze überschritten hatten.

Für das Jahr 2025 beträgt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 73.800 Euro und die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 66.150 Euro.

Die Bezugsgröße ist für verschiedene Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung. Die Bezugsgröße beeinflusst den Mindestbetrag für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, den Anspruch auf Familienversicherung und der Beitragsabrechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen. Ab 01.01.2025 gilt nur noch eine bundeseinheitliche Bezugsgröße von 3.745 Euro monatlich bzw. 44.940 Euro jährlich.

 

Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks – Stundung der Kaufpreisforderung bei Ratenzahlungsabrede als Einräumung eines Darlehens

Als Einräumung eines Darlehens, das zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen kann (gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) kann die Stundung der Kaufpreisforderung aus der Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks im Wege einer Ratenzahlungsabrede angesehen werden. Dies gilt auch wenn die Vertragsparteien ausdrücklich eine Verzinsung ausgeschlossen haben. So entscheid das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht.

                                                                 

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Wir beraten Sie gerne.

Dietrich Wingert und Stefan Wingert

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