Monatsinformation Dezember 2024

 

Steuerentlastung alleinerziehender Eltern im paritätischen Wechselmodell

Die Kosten für die Kinderbetreuung können nur bei demjenigen steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt werden, der diese Ausgaben getragen hat. Im Falle des paritätischen Wechselmodells steht auch die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende zu einem Elternteil nicht im Widerspruch zu Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Bei nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern wird im Rahmen der Günstigerrechnung bei jedem Elternteil der Kindergeldanspruch im Umfang des bei ihm zu berücksichtigenden Kinderfreibetrags angesetzt, unabhängig davon, ob der jeweilige Elternteil die tatsächliche Verfügungsmacht über das Kindergeld erlangt hat.

 

Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für die Erhebung von Zinsen bei Stundungen und Aussetzungen von Steuerzahlungen – Einspruch einlegen!

Der Bundesfinanzhof stellte dem Bundesverfassungsgericht die Frage, ob § 237 i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, da bei der Aussetzung der Vollziehung ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat für die Zinsberechnung verwendet wird.

Entsprechend dem Zinssatz von 6 % pro Jahr sollte ein Steuerzahler im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens Zinsen in Höhe von mehr als 12.500 Euro zahlen. Wenn die Behörde und der Steuerzahler über einen Sachverhalt uneins sind und der Vollzug des Steuerbescheids durch ein Gericht bis zur endgültigen Klärung ausgesetzt wird, dürfen Finanzämter diese Zinsen zwar grundsätzlich erheben. Aber der Steuerzahler widersetzte sich der Höhe des Zinssatzes.

Bei Stundungen und Aussetzungen von Steuerzahlungen bleiben 6 % Zinsen pro Jahr auch nach der Zinsanpassung anwendbar. Es ist jedoch möglich, dass das Bundesverfassungsgericht die Regelung bald umkehrt. 

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Zinshöhe 2021 als zu hoch beurteilt hat, hat der Gesetzgeber diesen Wert für Steuernachzahlungen und -erstattungen bereits auf 1,8 % angepasst.

                                                                 

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Wir beraten Sie gerne.

Dietrich Wingert und Stefan Wingert

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