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Monatsinformation Februar 2025

Achtung bei antragsgebundenem Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG)

Ein Urteil des Finanzgerichts Köln weist auf eine Steuerfalle beim antragsgebundenen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG hin.  Dieser Freibetrag kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden und ist auch dann verbraucht, wenn er ohne Antrag gewährt wird und der Steuerpflichtige keinen Einspruch einlegt. Wenn der Steuerpflichtige jedoch nicht erkennt, dass der Freibetrag berücksichtigt wurde, tritt keine Verbrauchswirkung ein. Im Streitfall hatte das Finanzamt den Freibetrag bei niedrigen Veräußerungsgewinnen gewährt, ohne den Steuerpflichtigen darüber zu informieren. Jahre später wollte dieser den Freibetrag bei der Veräußerung seiner Praxis erneut beantragen, was das Finanzamt ablehnte. Das Finanzgericht Köln entschied zugunsten des Steuerpflichtigen, da der Freibetrag nicht erkennbar berücksichtigt worden war.

 

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen ab 01.01.2025

Ab dem Jahr 2025 gilt eine einheitliche Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen mit einer maximalen Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, unabhängig von der Art des Gebäudes. Es handelt sich dabei um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Wird diese Grenze überschritten, ist der gesamte Ertrag steuerpflichtig.

                                                                 

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Wir beraten Sie gerne.

Dietrich Wingert und Stefan Wingert

Weitere News

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Monatsinformation Februar 2026

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht eine jährliche Anpassung der Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende vor. Die gesetzliche Mindestvergütung gilt für das erste Ausbildungsjahr. Für die weiteren Ausbildungsjahre sind feste prozentuale Aufschläge vorgesehen.
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Monatsinformation Februar 2026

Ab dem 1. Januar 2026 sollen die Energiepreise für Verbraucherinnen und Verbraucher spürbar sinken. Hierzu plant die Bundesregierung, die Strom-Netzentgelte zu bezuschussen und die Gasspeicherumlage vollständig abzuschaffen. Zudem soll die Stromsteuer für produzierende Unternehmen sowie für land- und forstwirtschaftliche Betriebe dauerhaft auf einen niedrigen Niveau gehalten werden.
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Monatsinformation Januar 2026

Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) wurden unter anderem der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld sowie die Tarifeckwerte der Einkommensteuer für die Jahre 2025 und 2026 angepasst. Durch die Rechtsverschiebung der Tarifeckwerte ergeben sich ab dem 1. Januar 2026 zahlreiche Änderungen.