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Monatsinformation Juni 2025

Kein Werbungskostenabzug für private Umzugskosten trotz Homeoffice-Zwang

Ein Ehepaar mit einem Kind arbeitete ab März 2020 pandemiebedingt überwiegend im Homeoffice. Zunächst nutzten sie dafür ihr Wohn- und Esszimmer in einer 3-Zimmer-Wohnung. Im Mai 2020 erfolgte ein Umzug in eine größere 5-Zimmer-Wohnung, in der zwei separate Arbeitszimmer eingerichtet wurden. Die Eheleute machten sowohl die Aufwendungen für die Arbeitszimmer als auch die Umzugskosten als Werbungskosten geltend. 

Während das Finanzamt lediglich die Arbeitszimmerkosten anerkannte und die Umzugskosten mangels beruflicher Veranlassung ablehnte, gab das Finanzgericht Hamburg der Klage statt und erkannte auch die Umzugskosten an. Der Umzug habe die Arbeitsbedingungen erheblich verbessert und sei daher beruflich veranlasst gewesen. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) widersprach jedoch dieser Auffassung. Die Richter betonten, dass Kosten für einen Wohnungswechsel grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Eine Ausnahme liege nur dann vor, wenn ausschließlich berufliche Gründe den Umzug veranlasst haben – etwa durch einen Arbeitsplatzwechsel oder eine erhebliche Fahrzeitverkürzung zur Arbeitsstätte (mindestens eine Stunde täglich).

 

Keine Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte von etwa einer Stunde

Ein angestellter Geschäftsführer mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner Arbeitsstätte, obwohl sein Hauptwohnsitz rund 30 km entfernt lag. Er machte Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung seien nicht erfüllt, da sich der Hauptwohnsitz und der Beschäftigungsort nicht auseinanderfallen. Maßgeblich sei die übliche tägliche Pendelzeit, die im vorliegenden Fall – laut Online-Routenplaner – im Berufsverkehr bei etwa 50 bis 55 Minuten liege und außerhalb des Berufsverkehrs nur rund 30 Minuten betrage. Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich seien, sei nicht darauf abzustellen, dass die Fahrzeit nach Angaben des Klägers aufgrund von Baustellen zeitweise im Einzelfall länger gedauert haben sollte. 

 

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Dietrich Wingert und Stefan Wingert

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