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Monatsinformation Mai 2025

Steuerbefreiung von PV-Anlagen ab 2025

Ab dem 01.01.2025 sollen Photovoltaikanlagen mit einer maximalen Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) künftig steuerfrei sein. Das gilt für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. Dies betrifft private als auch gewerbliche Betreiber. Mit den Anpassungen der Steuerbefreiungsregelung ab 2025 wurden die Voraussetzungen weiter vereinfacht.

Die Betreiber müssen nicht mehr nachweisen, dass sie mit der PV-Anlage einen Gewinn erzielen wollen. Früher profitierten nur private Wohngebäude von der Steuerbefreiung, nun gilt dies auch für gewerbliche und gemischt genutzte Immobilien. Wichtig ist, überschreitet eine Anlage diese Grenze, bleibt der gesamte Ertrag steuerpflichtig.  

 

Hybrid-Dienstwagen werden strenger beurteilt

Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzt, muss diesen als geldwerten Vorteil versteuern. Für Elektroautos gibt es dabei Vorteile, die bisher teilweise auch für Hybrid-Fahrzeuge galten.

Doch nun gibt es Änderungen:

Nur wenn der Dienstwagen maximal 50 Gramm Kohlendioxid pro Kilometer ausstößt oder eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern hat, gibt es den Elektrobonus. Es muss dann nur die Hälfte des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt werden und nicht 100 Prozent. Bisher galt eine Grenze von 60 Kilometern Reichweite. 

 

Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2024

Für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2024 gelten letztmalig verlängerte Fristen, die jedoch kürzer ausfallen als im Vorjahr. Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, müssen diese spätestens bis zum 31. Juli 2025 beim zuständigen Finanzamt einreichen. Wird die Steuererklärung über einen Steuerberater abgegeben, verlängert sich die Frist auf den 30. April 2026.
Dabei ist zu beachten, dass die verlängerte Abgabefrist nur dann gilt, wenn tatsächlich ein Auftrag mit dem Steuerberater besteht – eine bloße Vollmacht genügt hierfür nicht.

 

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.

Wir beraten Sie gerne.

Dietrich Wingert und Stefan Wingert

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Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) wurden unter anderem der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld sowie die Tarifeckwerte der Einkommensteuer für die Jahre 2025 und 2026 angepasst. Durch die Rechtsverschiebung der Tarifeckwerte ergeben sich ab dem 1. Januar 2026 zahlreiche Änderungen.
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