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Monatsinformation November 2024

Entwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung

Am 09.10.2024 verabschiedete die Bundesregierung den vom Justizminister vorgelegten Entwurf einer Verordnung zur Entlastung der Bürokratie. Die Verordnung ist Teil des Meseberger Entlastungspakets und ergänzt das Bürokratieentlastungsgesetz IV. Die Verordnung enthält insgesamt 32 Rechtsänderungen, die einer jährlichen Entlastung der Wirtschaft in Höhe von etwa 420 Mio. Euro beläuft. Die Beiträge stammen aus mehreren Bundesministerien.

Das Bundesministerium der Justiz koordinierte und stellte die Vorschläge zusammen. Zu den Einzelmaßnahmen gehören die Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung, der Abbau von Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie die weiteren Verfahrenserleichterungen und Rechtsbereinigungen. Die Verordnung zur Entlastung der Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie wird nun dem Bundesrat zugeleitet.

 

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: Tatsächlich benutzte längere Fahrtstrecke als offensichtlich verkehrsgünstigere Fahrstrecke

Wenn der Arbeitnehmer eine andere längere Straßenverbindung nutzt und die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht, kann eine Straßenverbindung als verkehrsgünstiger angesehen werden als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und erste Arbeitsstätte. Wenn ihre Vorteilhaftigkeit so offensichtlich ist, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Straßenstrecke entschieden hätte, ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung „offensichtlich“ verkehrsgünstiger. In diesem Sinne genügt es nicht, dass die Umwegstrecke unter extremen Staubedingungen auch einmal verkehrsgünstiger und schneller sein kann. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht.

                                                                 

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Wir beraten Sie gerne.

Dietrich Wingert und Stefan Wingert

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Monatsinformation Januar 2026

Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) wurden unter anderem der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld sowie die Tarifeckwerte der Einkommensteuer für die Jahre 2025 und 2026 angepasst. Durch die Rechtsverschiebung der Tarifeckwerte ergeben sich ab dem 1. Januar 2026 zahlreiche Änderungen.
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Monatsinformation Januar 2026

Zum 1. Januar 2026 ändern sich die monatlichen und kalendertäglichen Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Unterkunft und Verpflegung. Die neuen Werte wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der "Sechzehnten Verordnung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)" festgelegt. Der Bundesrat hat der Verordnung am 19. Dezember 2025 zugestimmt. Die Sachbezugswerte gelten bundesweit und sind ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2026 anzuwenden.
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Monatsinformation Dezember 2025

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG nicht gewährt werden kann, wenn ein bestehendes Einfamilienhaus abgerissen und anschließend durch ein neues Einfamilienhaus ersetzt wird. Die steuerliche Förderung setzt voraus, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen entstehen und somit eine echte Erweiterung des Wohnungsbestands erfolgt.