Monatsinformation Januar 2026
Einkommensteuer-Grundfreibetrag 2026 und neue Freigrenze beim Solidaritätszuschlag
Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) wurden unter anderem der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld sowie die Tarifeckwerte der Einkommensteuer für die Jahre 2025 und 2026 angepasst. Durch die Rechtsverschiebung der Tarifeckwerte ergeben sich ab dem 1. Januar 2026 zahlreiche Änderungen.
Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt für das Jahr 2026 auf 12.348 €. Für zusammenveranlagte Ehegatten erhöht sich der Betrag auf 24.696 €.
Die untere Tarifzone mit einem ansteigenden Steuersatz von 14 % bis 23,97 % beginnt bei einem zu versteuernden Einkommen von 12.349 € und reicht bis 17.799 €. Daran schließt sich die Progressionszone mit einem Steuersatz von 23,97 % bis 42 % an, die bei 17.800 € beginnt und bei 69.878 € endet. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 € greift der Spitzensteuersatz von 42 % in der sogenannten Proportionalzone. Ab einem Einkommen von 277.826 € kommt unverändert die sogenannte Reichensteuer mit einem Steuersatz von 45 % zur Anwendung. Für zusammenveranlagte Ehegatten gelten jeweils die doppelten Beträge.
Entsprechend werden auch die Jahresfreigrenzen für den Solidaritätszuschlag angehoben. Zusammenveranlagte Ehegatten oder Lebenspartner zahlen ab 2026 erst ab einer Einkommensteuer von 40.700 € einen Solidaritätszuschlag (bisher 39.900 €). Für Einzelveranlagte liegt die Freigrenze bei 20.350 € (bisher 19.950 €). Diese Freigrenzen gelten weiterhin nicht für Kapitaleinkünfte.
Das Kindergeld erhöht sich im Jahr 2026 auf 259 € monatlich je Kind. Der Kinderfreibetrag für beide Eltern steigt auf 6.828 € pro berücksichtigendes Kind. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 2.928 € jährlich je Kind.
Der Kindersofortzuschlag für Familien mit geringem Einkommen wird im Jahr 2026 unverändert in Höhe von 25 € monatlich fortgeführt.
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Stefan Wingert
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